23.03.2021 – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzge-setz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (nachfolgend Epidemie) die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird von den beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ermittelt bzw. angepasst und vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.


Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Ver-ordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei Einhaltung dieser Konkretisierun-gen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Andere Lö-sungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Länder zum Schutz der Beschäftig-ten vorrangig in Betracht kommen. Es wird empfohlen, dass als Grundlage für das Schutzni-veau die Rechtsvorschriften sich an den Anforderungen dieser staatlichen Regel orientieren.

Weitere Informationen finden Sie im folgenden PDF-Dokument:
https://www.amds.de/wp-content/uploads/2021/03/AR-CoV-2-–Arbeitsschutzregel-22.02.2021.pdf

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