Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Wichtig ist, dass Sie sich die potentiellen Gefahren in Ihrem Betrieb (frühzeitig) bewusst machen und erkennen, wo Handlungsbedarf besteht – bevor etwas passiert!

Allgemeine Regeln

Es gibt Prinzipien, die Sie stets beachten sollten:

  • Der Umfang Ihrer Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Berücksichtigen Sie alle voraussehbaren Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen. Dazu gehören auch Ereignisse und Aufgaben, die außerhalb der “normalen” Betriebsbedingungen stattfinden, wie zum Beispiel Instandhaltungsarbeiten, In- und Außerbetriebnahmen, Vorgehen bei Betriebsstörungen, das Reinigen, oder Nebentätigkeiten wie die Abfallbeseitigung.
  • Machen Sie sich systematisch ein Bild von den Gefährdungen in Ihrem Betrieb. Strukturieren Sie die Gefährdungsbeurteilung so, dass alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden. Das Arbeitsschutzgesetz verweist beispielhaft auf folgende Gefahrenquellen: Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
  • Sobald eine Gefährdung entdeckt wird, klären Sie, wie die Gefährdung beseitigt oder gemindert werden kann.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
  • Liegen bei nichtstationären Arbeitsplätzen spezifische Gefährdungen aus den örtlichen Verhältnissen vor, ist eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Dokumentationspflicht

Für erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit sorgt die Pflicht des Arbeitgebers, den gesamten Prozess zu dokumentieren. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können Sie als Grundlage verwenden für:

  • die organisatorische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung,
  • die Kontrolle der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • zu erbringende Nachweise für Aufsichtsbehörden,
  • Überarbeitungen, falls sich die Umstände ändern.

Beteiligung der Beschäftigten

Sie sollten die Beschäftigten in das gesamte Verfahren einbeziehen und sie bereits bei der Erhebung der Fakten beteiligen. Beachten Sie, dass Betriebs- und Personalräte Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung haben. Das gilt auch für die Auswahl der Methode. Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter haben das Recht/die Pflicht:

  • zu den Vorkehrungen für die Organisation der Gefährdungsbeurteilung und zur Ernennung der für die Durchführung verantwortlichen Personen befragt zu werden,
  • sich an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen,
  • ihre Vorgesetzten oder Arbeitgeber über erkannte Gefahren zu informieren,
  • Änderungen am Arbeitsplatz zu melden,
  • über die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren informiert zu werden,
  • den Arbeitgeber aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Vorschläge zur Verringerung von Gefahren oder zur Beseitigung der Gefahr an der Quelle zu unterbreiten,
  • zu kooperieren, damit der Arbeitgeber eine sichere Arbeitsumgebung gewährleisten kann,
  • bei der Ausarbeitung der Dokumentation für die Gefährdungsbeurteilung befragt zu werden.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte keine einmalige Aktion sein, sondern Bestandteil der kontinuierlichen Sicherheitsarbeit.

Sie ist durchzuführen und zu dokumentieren

  • vor Aufnahme der Tätigkeiten – als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen
  • beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
  • vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels

Sie ist zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, insbesondere

  • wenn die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind
  • bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie zum Beispiel
    • der Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
    • der Änderung von Arbeitsverfahren,
    • der Änderung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation,
    • im Zusammenhang mit dem Einsatz anderer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe,
    • der Änderung oder Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
    • bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
  • in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei
    • Änderung von relevanten Rechtsvorschriften oder von Technischen Regeln,
    • neuen arbeitswissenschaftliche Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
  • zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel
  • wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • nach Störfällen und Havarien sowie
  • nach dem Erkennen von kritischen Situationen (z. B. Beinahe-Unfällen, Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge)

Wer berät und unterstützt?

Gefährdungsbeurteilungen erfordern Sachkenntnisse über betriebliche Arbeitsabläufe, über die Gefährdungsfaktoren und die Schutzmaßnahmen. Interne und/oder externe Experten können Sie unterstützen.

Intern

In ihrem Betrieb haben Sie die Möglichkeit, fachkundige Personen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Für die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist die Bildung eines Projektteams empfehlenswert, bestehend aus

  • der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • dem Betriebsarzt,
  • dem jeweils zuständigen Vorgesetzten,
  • dem Betriebsrat,
  • dem Sicherheitsbeauftragten und dem Beauftragten für das Qualitäts-/Umwelt-Management und bei Bedarf
  • weitere Spezialisten, wie zum Beispiel den Strahlenschutzbeauftragten, Beauftragte für die Biologische Sicherheit oder den Hauptschweißingenieur.

Diese Gruppe kann Planung, Konzepterstellung, Methodenauswahl, Durchführung und Maßnahmenumsetzung koordinieren.

Extern

Sie können uns als externe Fachkräfte der AS Scheller GmbH aus sicherheitstechnischem und der AMD Scheller GmbH aus betriebsärztlichem Dienst beauftragen.

Wir werden Sie – beziehungsweise Ihre betrieblichen Führungskräfte – beraten, indem sie zum Beispiel

  • Vorschläge zum methodischen Vorgehen unterbreiten,
  • über Kriterien zur Risikobewertung informieren,
  • durch Begehungen, Überprüfungen und Untersuchungen Ursachen für Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen ermitteln,
  • Vorschläge für Schutzmaßnahmen unterbreiten.

Bei dieser Beratungstätigkeit stehen für den Betriebsarzt die medizinischen Aspekte und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit die technischen Aspekte des Arbeitsschutzes im Vordergrund, so dass erst durch unser beider Zusammenwirken eine umfassende Beratung des Arbeitgebers gegeben ist.

Die Anforderungen, die an diese Personen gestellt werden, sind in den §§ 4 und 7 im Arbeitssicherheitsgesetz beschrieben.

Bei unserem Einsatz der externen Fachkräfte sollten Sie bitte dafür Sorge tragen, dass fachkundige betriebliche Kräfte und die betroffenen Beschäftigten einbezogen werden können.

Die Betroffenen können am besten beurteilen, welche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz auftreten.

Für Fragen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung außer uns stehen Ihnen auch die

  • staatlichen Arbeitsschutzbehörden,
  • zuständigen Unfallversicherungsträger,
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
  • Industrie- und Handelskammern,
  • Handwerkskammern und
  • die Technologieberatungsstellen des DGB beratend zur Seite.

Wer muss beteiligt werden?

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten, Beteiligung der Arbeitnehmervertretung, Mitwirkung der Beschäftigten,

Beteiligung des Arbeitsschutzausschusses (ASA)

Beteiligen Sie, wenn vorhanden, die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses (ASA) an der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Er wird Sie in allen Fragen von Gesundheitsschutz und Sicherheit unterstützen. Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Organ des betrieblichen Arbeitsschutzes und wird nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern vorgeschrieben.

Dem Arbeitsschutzausschuss sollen mindestens folgende Mitglieder angehören:

  • Unternehmer/Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter
  • zwei Mitglieder des Betriebs- oder Personalrates
  • Betriebsarzt
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsingenieure
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Hinzu kommen können

  • Schwerbehindertenvertretung,
  • Jugendvertretung,
  • Fachleute, wie zum Beispiel Arbeitspsychologen, Suchtbeauftragte, Umweltbeauftragte oder externe Berater.

Mindestens viermal im Jahr sollte der ASA tagen.

Wer kontrolliert?

Die Kontrolle der betrieblichen Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt durch die Aufsichtspersonen der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden und durch die Unfallversicherungsträger.

Staatliche Aufsichtsbehörden

Die Kontrollpflicht der staatlichen Aufsichtsbehörden ist im Arbeitsschutzgesetz, § 21, Absatz 1 verankert. Danach ist die Überwachung des Arbeitsschutzes staatliche Aufgabe. Die obersten Landesbehörden (Ministerien) beauftragen damit in der Regel nachgeordnete Behörden (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit, etc.). Diese überprüfen die Betriebe hinsichtlich der Verankerung des Arbeitsschutzes in der betrieblichen Organisation und der Unternehmensstrategie.

Die Überprüfung durch Aufsichtskräfte erfolgt im Rahmen ihrer durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften begründeten sachlichen und territorialen Zuständigkeit in Betrieben und an Arbeitsplätzen außerhalb von Betrieben.

Werden gesetzliche Mindestanforderungen nicht erfüllt, so sind die staatlichen Aufsichtsbehörden aufgefordert, diese mit hoheitlicher Macht durchzusetzen. Um die elementaren Grundrechte der Beschäftigten auf Unversehrtheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen, können sie bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen (verpflichtende Bescheide, Sanktionen) zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit treffen. Das Ergebnis kann unter anderem das Stilllegen der betroffenen Arbeitsmittel oder Anlagen sein.

Unfallversicherungsträger

Die Unfallversicherungsträger sind aufgrund ihres autonomen Satzungsrechts ebenfalls für den Arbeitsschutz in ihren Mitgliedsbetrieben zuständig. Die DGUV Vorschrift 1 verweist in § 3 auf § 5 Arbeitsschutzgesetz. Demzufolge können auch die Unfallversicherungsträger die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben kontrollieren. Nach §3, Absatz 4 der DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

Zusammenwirken von Staatliche Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger

Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.

Seit Oktober 2008 ist die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) im Arbeitsschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch VII gesetzlich verankert. Eine Kernaufgabe der GDA ist die Verbesserung des Zusammenwirkens der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der Unfallversicherungsträger, u.a. im Hinblick auf eine abgestimmte, arbeitsteilige Überwachungs- und Beratungstätigkeit.

Was geschieht mit den Arbeitsmitteln?

Als Arbeitgeber tragen Sie nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 BetrSichV die Verantwortung für die sichere Bereitstellung und Benutzung der in Ihrem Unternehmen verwendeten Arbeitsmittel.

Gefährdungsbeurteilung

Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

Um die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten, haben Sie auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsmittel die dafür notwendigen Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen zu überprüfen und den Gesamtprozess zu dokumentieren. Dabei sind auch überwachungsbedürftige Anlagen zu berücksichtigen, die als Arbeitsmittel von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.

Gegenstand der Ermittlung und Bewertung sind die Gefährdungen, die von der Bereitstellung und Benutzung des Arbeitsmittels selbst ausgehen wie auch Gefährdungen, die durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Welche Rolle spielt die betriebliche Organisation? Siehe Managementsysteme