Sicherheit durch Betriebsanweisungen ( DGUV Information 211-010)

Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders (also durch sie als Unternehmer) von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Zukünftig sollte auch der Sach und Umweltschutz mit einbezogen werden.

Der Begriff Betriebsanweisung ist nicht neu, dieser wurde schon in Unfallverhütungsvorschriften seit längerer Zeit verwendet und ist innerhalb der Berufsgenossenschaften begrifflich festgelegt worden. Egal welcher Berufsgenossenschaft sie angehören. Auch im staatlichen Recht wird die „Betriebsanweisung“ gefordert, z. B. im Arbeitsschutzgesetz oder der Betriebssicherheitsverordnung.

Danach ist die Betriebsanweisung vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet und regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, dient als Grundlage für Unterweisungen.

Betriebsanweisung nicht verwechseln mit Betriebsanleitung

Zur Abgrenzung von Betriebsanweisungen sind Betriebsanleitungen Angaben des Herstellers einer Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnisses, von Stoffen oder Zubereitungen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben bzw. Verwenden.

Ebenso Gebrauchsanweisungen sind nach Produktsicherheitsgesetz, keine Betriebsanweisungen. Diese sind Anleitungen und Sicherheitshinweise. Die sich von Betriebsanweisungen insbesondere dadurch entscheiden, dass sie weder personenbezogen, noch arbeitsplatztechnische oder betriebstechnische Detailangaben hat.

Somit ist die Betriebsanweisung ihre individuell tätigkeitsbezogene Anweisung für ihre Arbeitsplätze und deren Mitarbeiter.

Die Erstellung ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers ( ArbSchuG, BetriebSichV, UVV, DGUV , GefStoffV)

Wir als Fachkräfte für Arbeitssicherheit und unser Betriebsärzte wirken natürlich beratend mit. Gerne unterstützen wir sie auch mit Vorlagen oder anderen Hilfemitteln damit sie/wir eine passende Betriebsanweisung erstellen können.

Hier zu können wir auch ihre Mitarbeiter aus diesen Bereichen mit einbinden und motivieren.

Denn ihre Beschäftigten sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen einzuhalten, deshalb müssen diese auch regelmäßig geschult und ggf. aktualisiert werden.

Bitte beachten : Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz.

Auszug aus der Anforderungen an eine Betriebsanweisung:

Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform. Sie weisen ausschließlich auf Gefahren und deren Schutzmaßnahmen hin. (z.B. Umgang mit Gefahrstoffen) Inhalte sind: Anwendungsbereich, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten bei Störungen, Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe, sachgerechte Entsorgung, Folgen der Nichtbeachtung.

Mündliche Einzelanweisungen, auch sicherheitstechnischen Inhalts, erfüllen die Forderung in Unfallverhütungsvorschriften oder staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nach einer Betriebsanweisung nicht. Gleichwohl sind mündliche Sicherheitsanweisungen über Betriebsanweisungen hinaus möglich und notwendig. Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen. Diese Forderung beinhaltet, dass das Sprachniveau dem der Beschäftigten anzupassen ist und unnötige Fremdwörter und Umschreibungen vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisung verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können. Gegebenenfalls sind Sachverhalte durch bildliche Darstellungen zu verdeutlichen. Soweit die Beschäftigten nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in andere Sprachen zu übersetzen. Betriebsanweisungen müssen Tätigkeits- und Arbeitsbereich bezogen sein.