Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach „G-Grundsätzen“ (Rechtslage bis 31. Oktober 2013)

Die Berufsgenossenschaften haben in den vergangenen Jahren eine Reihe von Empfehlungen herausgegeben, die Mindeststandards für spezielle Untersuchungen formulieren und den jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergeben sollen. Die Festlegung des Untersuchungsumfangs bleibt stets Sache des Arztes. Diese Empfehlungen werden unter dem Titel Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veröffentlicht. In dieser Publikation werden sie mit dem Buchstaben „G“ und einer fortlaufenden Nummer bezeichnet.

Rechtslage ab dem 31.10.2013: Im Detail regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), bei welchen Gefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen oder anzubieten sind.

Pflicht-, Angebots-, Wunsch- und Eignungsuntersuchungen

Für eine Reihe von arbeitsbedingten Belastungen gibt es Pflichtuntersuchungen: Der Arbeitgeber hat bei diesen Tätigkeiten Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.

Ohne das Vorliegen eines unbedenklichen Untersuchungsergebnisses darf er den Arbeitnehmer nicht an einem Arbeitsplatz beschäftigen, an dem dieser einschlägig belastet ist (z. B. durch Gefahrstoffe).

Für andere Tätigkeiten schreibt die ArbMedVV vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen anbieten muss. Für die Mitarbeiter ist die Teilnahme jedoch freiwillig, und die ärztliche Bescheinigung ist auch nicht Voraussetzung für die Tätigkeit („Angebotsuntersuchungen“).

Darüber hinaus muss gemäß Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten die Möglichkeit geboten werden, sich auf eigenen Wunsch im Hinblick auf eine gesundheitliche Belastung bei der Arbeit fachärztlich untersuchen zu lassen – unabhängig davon, ob es hierfür eine spezielle Vorschrift gibt oder nicht: Hier spricht man von „Wunschuntersuchungen“ (ArbMedVV) oder häufig auch von allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Neben den Untersuchungen zur Vorbeugung bzw. Früherkennung von Gesundheitsstörungen gibt es solche, bei denen die Eignung für bestimmte Tätigkeiten. festgestellt wird. So soll auch eine Gefährdung von Arbeitskollegen, Dritten oder von wesentlichen Sachgütern minimiert werden – zum Beispiel bei Fahr- oder Steuertätigkeiten.